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Kostenübernahme

Bewilligt die Sozialversicherung den Gesundheitsvorsorge Aktiv (GVA)-, Rehabilitations- oder Kur-Aufenthalt, dann übernimmt sie auch einen Großteil der Kosten. Der Patient zahlt abhängig vom Bruttoeinkommen einen Selbstbehalt.

Selbstbehalt (Zuzahlungsbeitrag)
Für stationäre Aufenthalte ist eine tägliche Zuzahlung durch den Patienten vorgesehen. Diese Zuzahlung ist für die gesamte Dauer (für Rehabilitationsaufenthalte allerdings für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr) am Tag des Antritts zu bezahlen.

Die Höhe des Selbstbehaltes bzw. Zuzahlungsbeitrages ist abhängig von der Höhe des Bruttoeinkommens und wird von der Sozialversicherung vorgegeben. Die Gesundheitseinrichtung hebt den Selbstbehalt für die Sozialversicherung ein. Bei besonderer Schutzbedürftigkeit - abhängig vom monatlichen Einkommen - ist kein Selbstbehalt bzw. Zuzahlungsbeitrag zu zahlen.

Wann ist der Selbstbehalt zu bezahlen?
Der Zuzahlungsbeitrag ist in den Beste Gesundheit-Betrieben bei der Anreise zu entrichten. Die Zahlungsmodalitäten (Bankomat, Kreditkarte, Zahlschein, Barzahlung) sind im Einladungsschreiben zur GVA, Rehabilitation bzw. Kur angeführt.

Etwaige Extrakosten können beim GVA-, Rehabilitations- und Kur-Aufenthalt z. B. durch die Nutzung des Zimmertelefons oder diverser Freizeitangeboten entstehen. Diese sind am Ende des Aufenthaltes zu bezahlen.

Da die Genehmigung eines GVA-, Rehabilitations- bzw. Kur-Aufenthaltes nicht selbstverständlich ist, bieten die Beste Gesundheit-Betriebe auch private Aufenthalte an. Hier gibt es dazu nähere Informationen.

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