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Antragstellung

In Österreich kann grundsätzlich jede Person, die sozialversichert ist, einen Antrag auf Gesundheitsvorsorge Aktiv (GVA) / Kur oder Rehabilitation stellen. Die Antragstellung erfolgt immer in Abstimmung mit dem behandelnden Haus- oder Facharzt. Dieser füllt den Antrag aus und muss diesen dann auch unterschreiben. Der Antrag muss vor dem Antritt der GVA / der Kur bzw. der Reha gestellt und durch den Versicherungsträger bewilligt werden.

Vonseiten des Arztes ist immer eine ausführliche Diagnose anzuführen, damit die geeignetste Form des Aufenthaltes (richtige Indikation) festgelegt werden kann. Die medizinische Notwendigkeit ist durch den behandelnden Arzt zu begründen. Die Versicherungsanstalt entscheidet die Art der Maßnahmen, bestimmt die GVA / Kur- bzw. Rehabilitationseinrichtung und die Dauer des Aufenthaltes.

Antragsformular
Das erforderliche Antragsformular kann hier heruntergeladen bzw. beim zuständigen Versicherungsträger angefordert werden.

Was muss beim Ausfüllen eines Antrages beachtet werden?
Auf Seite 2 des Antragsformulares bzw. auf der Rückseite des Antrags wird
- Kurheilverfahren oder Rehabilitation angekreuzt und
- der entsprechende Fachbereich ausgewählt.

Bei einzelnen Fachbereichen ist nur ein Kurheilverfahren oder nur eine Rehabilitation möglich. Sollte der Wunsch bestehen, die Rehabilitation ambulant umzusetzen, dann muss dies bei der Antragstellung mit dem Hinweis "AMBULANT" vermerkt werden.

Wahl des Wunschbetriebes
Bei der Antragstellung besteht die Möglichkeit eine Wunscheinrichtung für die GVA / Kur oder die Rehabilitation am Antrag anzugeben. Gibt es keinen medizinischen Einwand, wird durch die Sozialversicherung versucht, den Wünschen des Antragstellers nachzukommen.

Übermittlung des Antrags
Nachdem der Antrag vollständig ausgefüllt und vom behandelnden Arzt unterzeichnet wurde, kann er an den zuständigen Versicherungsträger übermittelt werden.

Was passiert nach der Antragstellung?
Nach der Einreichung des Antrags wird dieser vom Versicherungsträger geprüft, ob bestimmte versicherungsrechtliche und medizinische Voraussetzungen für eine Kostenübernahme gewährleistet sind. Die Entscheidung über den Antrag auf einen Reha- oder GVA-, bzw. Kuraufenthalt wird dem Antragsteller vom zuständigen Versicherungsträger schriftlich mitgeteilt. Auch der zugewiesene Gesundheitsbetrieb erhält eine schriftliche Information dazu.

Bewilligt der Sozialversicherungsträger den Aufenthalt, dann übernimmt dieser auch den Großteil der Kosten. Nachdem die Kostenübernahmeerklärung im entsprechenden Gesundheitsbetrieb eingegangen ist, wird zeitgerecht der Termin für einen Aufenthalt an den Antragsteller übermittelt. Die Unterbringung erfolgt je nach Verfügbarkeit bzw. medizinischer Notwendigkeit im Ein- oder Zweibettzimmer. Wird der Gesundheitsaufenthalt ohne Angaben von Gründen nicht angetreten, wird die Bewilligung ausnahmslos storniert.

Ablehnung eines Antrags
Wird ein Antrag abgelehnt, dann werden vom Versicherungsträger auch die Gründe für diese Entscheidung angeführt. Bei wesentlicher Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands bzw. erneuter Erkrankung kann wiederholt ein Antrag gestellt werden. Die ärztliche Beurteilung und Bestätigung des Antrags erfolgt wiederum durch den behandelnden Arzt. Der Antrag muss dann erneut dem Sozialversicherungsträger zur Prüfung übermittelt werden.

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